Satzung & Beitragsordnung

Satzung der Hechthausener Oste-Musikanten e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen:

Hechthausener Oste-Musikanten e.V.

Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Tostedt unter der Nummer 140243 eingetragen.
Der Verein hat seinen Sitz in 21755 Hechthausen.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur unter besonderer Berücksichtigung der Pflege der Musik. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Förderung der Musik, durch regelmäßige Proben, Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen; durch die musikalischen Umrahmung kirchlicher und anderer öffentlicher Veranstaltungen; durch die musikalische Aus- und Weiterbildung von Personen, insbesondere Jugendliche im Orchesterspiel.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts: „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

-Mitglied kann jede natürliche und juristische Person auf schriftlichen Antrag werden.
-Ehrenmitglieder
-Fördernde Mitglieder werden aufgenommen, wenn sie sich verpflichten, den Verein ideell oder materiell zu unterstützen.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand, bei Ablehnung kann die Entscheidung der Mitgliederversammlung beantragt werden, die endgültig entscheidet.
Für Minderjährige ist die nach dem BGB erforderliche Erklärung des gesetzlichen Vertreters / der gesetzlichen Vertreterin maßgebend
Jedes Mitglied ist verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beiträge zu zahlen.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.

Mitglieder, die sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstands durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie haben die
gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch

  • Kündigung der Mitgliedschaft in Schriftform zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Die für das laufende Jahr zu entrichtenden Beiträge sind in voller Höhe zu zahlen.
  • Durch Streichung von der Mitgliederliste. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Verzug ist. Die Streichung ist dem Mitglied in Schriftform mitzuteilen.
  • Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise gegen die ihm nach dieser Satzung obliegenden Pflichten verstößt. Die Ausschlussentscheidung ist dem Betroffenen mittels Einschreibebrief unter Mitteilung der Gründe zuzustellen. Gegen die Entscheidung kann
    innerhalb von zwei Wochen nach erfolgter Zustellung ein Antrag auf Überprüfung durch die Mitgliederversammlung gestellt werden, die endgültig entscheidet.
  • Tod.
  • bei juristischen Personen durch deren Auflösung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages, sowie deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. (siehe Beitragsordnung)

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 7 Die Mitgliederversammlung

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, die einmal jährlich als Jahreshauptversammlung stattfindet. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich zuständig für:
a) Beschlussfassung über die Satzung
b) Wahl und Entlastung des Vorstandes
c) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung und des jährlichen Berichtes der kassenprüfenden Personen
d) Wahl von zwei Personen zur Kassen- und Rechnungsprüfung für die Dauer von zwei Jahren
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern

Eine Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden /die Vorsitzende oder seine / ihre Stellvertreter / Stellvertreterin über die Internetseite des Vereins und Aushang im Probenraum unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einberufen. Sie muss einberufen werden, wenn mindestens 1/4 der Mitglieder diese beantragt. Der Einladung ist eine Tagesordnung beizufügen.

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Musikalischer Leiter: Michael Tiedemann

Vorsitzender: Volker Wacker – Am Habichtskamp 2a – 21781 Cadenberge –

Tel. 04777/8648


Bankverbindung: Weser-Elbe Sparkasse

IBAN: DE64292500000170001580

BIC: BRLADE21BRS

http://www.hechthausener-ostemusikanten.de

Über jede Mitgliederversammlung und Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen und vom Protokollführer /von der Protokollführerin und der / dem Vorsitzenden zu unterzeichnen. Beschlüsse der beiden Organe werden
mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen offen, auf Antrag geheim. Zur Beschlussfassung über Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit, über die
Vereinsauflösung eine 3/4 Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Bei Beschlüssen ist die Zeit, sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festzuhalten. Die Anwesenheitsliste ist Bestandteil des Protokolls.
Anträge können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen dem Vorstand 8 Tage vor der Mitgliederversammlung in Schriftform vorliegen.

§ 8 Vorstand

Der Vereinsvorstand besteht aus drei Personen:
a) Vorsitzende / Vorsitzender
b) stellvertretender Vorsitzender / stellvertretende Vorsitzende
c) Kassenwart / Kassenwartin
Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Vorschriften dieser Satzung und
nach Maßgabe der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse. Er führt den Verein, soweit nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist.
Der Vorstand ist zugleich Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Die / der Vorsitzende oder ihre / seine / Stellvertreter / Stellvertreterin berufen den Vorstand mit einer Frist von drei Tagen zu einer Sitzung ein.

§ 9 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in der Mitgliederversammlung mit der im § 7 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. und 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an

Musikverein Mitteltal e.V. Guldenbergweg 20, 72270 Baiersbronn

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Beschlossen Hechthausen, 17.10.2017

Beitragsordnung der Hechthausener Oste-Musikanten e. V.

§ 1 Grundsatz

Grundlage für die Regelungen in dieser Beitragsordnung ist der § 3 der Satzung. Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder sowie die Umlagen. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung geändert werden.

§ 2 Beschlussfassung

Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe des Beitrags und eventuelle Umlagen. Die festgesetzten Beiträge bzw. Umlagen werden erstmalig zum 01.03.2016 erhoben.

§ 3 Beiträge

Die Höhe der einzelnen Beiträge ergibt sich aus der Anlage A zu dieser Beitragsordnung.

§ 4 Mitwirkungspflicht

Die Mitglieder sind verpflichtet, Anschriften- und Kontendatenänderungen umgehend schriftlich dem Vorstand mitzuteilen. Werden die Änderungen nicht mitgeteilt, können dem Verein daraus keine Nachteile entstehen. Entstehende Kosten gehen zu Lasten des Mitgliedes.

§ 5 Vereinsaustritt

Bei Austritt ist der Vereinsbeitrag bis zum Ende des laufenden Jahres zu entrichten (siehe Satzung § 4 Buchst. c).

§ 6 Bekanntgabe und Inkrafttreten

Die Beitragsordnung wurde von der Mitgliederversammlung am 02.06.2015 beschlossen. Die Beitragsordnung wird durch die Protokollausfertigung an alle Mitglieder bekannt gemacht und tritt ab 01.01.2016 in Kraft und gilt für die Zukunft bis zum 31.12. des Folgejahres. Fasst die Mitgliederversammlung keinen neuen Beschluss, verlängert sich die Wirksamkeit um ein weiteres Jahr.

Mitglieder, die nach diesem Zeitpunkt dem Verein beitreten, erhalten diese   Beitragsordnung als Bestandteil der Beitrittserklärung ausgehändigt, und sie ist damit auch für Neumitglieder verbindlich.

Anlage A

1. Höhe der jährlichen Beiträge:

Mitgliedsform Beitragshöhe

a) Aktive € 36,00

b) Fördernde € 36,00

c) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei (siehe Satzung § 3)

2. Der Jahresbeitrag wird durch Einzugsermächtigung zum 01.03. eines Jahres abgebucht.

3. Bei Vereinseintritt innerhalb eines Jahrs gilt eine beitragsfreie sechsmonatige Probezeit. Danach ist der Jahresbeitrag anteilige Beitrag zu zahlen.

4. Bei Rücklastschriften sind die hierdurch entstehenden Kosten und Gebühren vom Mitglied zu tragen.

Die Bankverbindung lautet:  

Weser-Elbe Sparkasse                                                                                           

IBAN: DE64292500000170001580                                                                         

BIC: BRLADE21BRS

Überweisungen auf andere Konten sind nicht zulässig und werden nicht als Zahlungen anerkannt.